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Zweitspielrecht PDF Drucken

Anmerkungen zum Zweitspielrecht:


§ 28 der Jugendordnung des HFV:
Abs 1. Hat ein Spieler in seinem Verein (Stammverein) keine Spielmöglichkeit in seiner Altersklass,
so kann ein Zweitspielrecht für einen anderen Verein erteilt werden. Die Spielberechtigung
für den Stammverein bleibt bestehen. Das Zweitspielrecht wird (für 1 Jahr) bis zum Ende eines
Spieljahres erteilt.
Abs.2.  Das Zweitspielrecht ist auf die eigene Altersklasse beschränkt. Der Einsatz in einer höheren
Altersklasse ist nur im Stammverein zulässig.

(Diese Regelungen machen die Einschränkungen für den Verein, der Spieler mit Zweitspielrecht betreut, deutlich.)